Offizielles und Formulare

Hier findet Ihr alles Offizielle, was den Verein betrifft ... Daten, Fakten, Zahlen und z.B. könnt Ihr hier den Aufnahmeantrag downloaden oder die aktuell gültigen Beiträge einsehen. Außerdem sind hier die Reitordnung und die Satzung abgedruckt.

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Satzung

Satzung des Zucht-, Reit- und Fahrverein Kamen e.V.

§  1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Zucht-, Reit- und Fahrverein Kamen e.V.“ und hat seinen Sitz in Kamen, Kreis Unna.

 

§  2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Zucht-, Reit- und Fahrverein Kamen e.V. mit Sitz in Kamen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung (AO). Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Zusammenfassung aller Bestrebungen, die der  Förderung der Pferdehaltung und des Pferdesportes dienen.  Dazu gehört vor allem die Werbung für die Erhaltung des Pferdes, die Förderung des ländlichen Reit- und Fahrsportes, aktiver Reiter und des Reiternachwuchses sowie die Beschickung von Pferdeleistungsprüfungen.
    Die jugendlichen Vereinsmitglieder werden in einer Jugendabteilung zusammengefasst.

    Siehe Jugendordnung des Vereins im Anhang -
     
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Tätigkeit.
     

§  3 Zugehörigkeit des Vereins zu Verbänden und Organisationen

Der Verein soll den nachstehenden Organisationen angehören:

  1. dem zuständigen Kreis- bzw. Bezirksverband der ländlichen Zucht-, Reit- und Fahrvereine des Kreises Unna-Hamm,
  2. dem Provinzialverband der westfälischen Zucht-, Reit-und Fahrvereine,
  3. dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen,
  4. dem Sportverband der Stadt Kamen.

Die Jugendabteilung soll in allen örtlichen Jugendausschüssen vertreten sein. Entsprechende Aufnahmeanträge sind vom Vorstand zu stellen.

 

§ 4  Mitgliedschaft – Eintritt

  1. Der Verein setzt sich aus persönlichen Mitgliedern –Erwachsenen und Jugendlichen- zusammen.
     
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Bei  Jugendlichen (Minderjährigen) ist die Beitrittserklärung von dem Jugendlichen und seinen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.

    Die Vereinsmitgliedschaft wird nach der formellen Aufnahme durch den Vorstand erst erworben, wenn ein Begrüßungsschreiben zugegangen ist.
     
  3. Mitglieder sind
    a) Ordentliche Mitglieder
    b) Ehrenmitglieder

    Dazu können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder auf dem Gebiet der Pferdeleistungsprüfungen besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§  5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.

    Sie können in allen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht teilnehmen und besitzen das aktive und passive Wahlrecht bei der Wahl des Vorstandes. Stimmberechtigt und wahlberechtigt ist bei der Versammlung jedoch nur derjenige, der die Beiträge für das abgeschlossene Jahr entrichtet und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Wahl des Jugendwartes gilt die Stimmberechtigung vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.

    Die Einrichtungen des Vereins dürfen von jedem Mitglied nach den Richtlinien des Vorstandes benutzt werden.
     
  2. Die Pflichten der Mitglieder sind: kameradschaftliche Zusammenarbeit aller Vereinsmitglieder im Sinne der Vereinsziele, Mitarbeit bei der Förderung des Vereins und seiner Bestrebungen sowie Beachtung der Satzung und der Vereinsbeschlüsse.

    Bei Leistungsprüfungen sollen sie den Verein so vertreten, dass seinem Ansehen gedient ist.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austrittserklärung, die dem Vorstand mindestens ¼ Jahr vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich zugehen muss. Der Austritt wird jedoch erst zu Ende des Geschäftsjahres rechtswirksam. Bis dahin ist auch der Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
     
  2. durch Ausschluss.

    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
    a) wenn es mit der Entrichtung eines Jahresbeitrages oder anderer sonstiger fälliger Zahlungen ganz oder teilweise trotz 2-maliger schriftlicher Mahnung länger als 4 Wochen nach Erhalt der letzten im Rückstand bleibt,
    b) wenn es sich ehrenrühriger Handlungen schuldig macht,
    c) wenn es dem Zwecke des Vereins, der Satzung oder Vereinsbeschlüssen wiederholt zuwider handelt,
    d) aus anderen gewichtigen Gründen; als solche gelten z.B. ein Verhalten des Mitgliedes, durch das die gedeihliche Zusammenarbeit der Vereinsmitglieder schwer gestört wird, oder durch das der Verein in seinem Ansehen erheblich geschädigt wird.

    Den Ausschluss verfügt der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Berufung durch die Mitgliederversammlung möglich ist, die dann endgültig mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

    Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, etwaige Rückstände, insbesondere Beiträge für das laufende Jahr zu zahlen.

 

§  7 Organe

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
d) der Vereinsjugendausschuss

 

§  8 Vorstand und Kassenprüfer

Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 1. Geschäftsführer
c) dem 1. Kassierer
d) dem 1. Jugendwart
e) dem 1. Aktivensprecher
f) dem 2. Vorsitzenden
g) dem 2. Geschäftsführer
h) dem 2. Kassierer
i) dem 2. Jugendwart
j) dem 2. Aktivensprecher

Die Aktivensprecher sind von den aktiven Reiters aus deren Mitte zu wählen.

Die Jugendwarte werden auf einer gesonderten Jugendversammlung gewählt. Die Einberufung erfolgt wie in § 10 dieser Satzung durch den Jugendwart, mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung. Die Wahl des Jugendwartes bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Der Jugendwart ist auch stimmberechtigt, wenn er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 1. Kassierer.

Die Vorstandsmitglieder sind allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Diese Vertretungsmacht ist auch im Außenverhältnis in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000 Euro die Vertretung durch zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder erforderlich ist.

Der Vorstand unter a) – j) und zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit Ausnahme von e) und j), die von den aktiven gewählt werden und mit Ausnahme von d) und i), die von der Vereinsjugendversammlung gewählt werden,, auf 2 Jahre gewählt.

Tritt ein Vorstandsmitglied oder ein Kassenprüfer während seiner Amtszeit zurück, wird der Nachfolger nur für die laufende Amtszeit seines Vorgängers gewählt.

Die Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden wird nicht gleichzeitig, sondern jährlich im Wechsel vorgenommen.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Sein Wirkungsbereich umfasst

a) Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht den Mitgliederversammlungen vorbehalten sind.
b) Verwaltung des Vereinsvermögens.
c) Aufnahme von Mitgliedern.
d) die Ernennung der Reitlehrer.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 9 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand nach § 8 und 4 Beisitzern. Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

Sein Aufgabenbereich besteht in:

a)  Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung und Festsetzung der Tagesordnung derselben.

b)  Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins.

c)  Verhängung von Disziplinarstrafen und Ausschlüssen.

Ein Mitglied kann durch den Erweiterten Vorstand von besonderen Sportveranstaltungen oder vom gesamten Sportbetrieb und der Nutzung der vereinseigenen Anlagen auf Zeit oder für die Dauer ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung § 5 oder § 6 verstößt oder wenn es sich ansonsten unsportlich verhält.

Dem Mitglied muss vor der Entscheidung Gelegenheit gegeben werden, sich zu rechtfertigen.

Gegen die Entscheidung des erweiterten Vorstandes ist keine Berufung möglich.

Der Vorstand ist berechtigt, eine disziplinarische Maßnahme dem Provinzialverband bzw. seinen Verbänden mitzuteilen.

Der  Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§  10 Mitgliederversammlung

  1. Ordentliche Mitgliederversammlung

    In den ersten 6 Monaten eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, ihr obliegt:
    a) die Wahl des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes sowie die Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder,
    b) die Entgegennahme des Arbeitsberichts des Jugendwartes,
    c) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Geschäftsführers,
    d) die Entgegennahme des Kassenberichtes,
    e) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
    f)  die Wahl von zwei Kassenprüfern für das nächste Jahr,
    g) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit einer Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
    h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
     
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlung
    Sie wird einberufen

    a) durch den Erweiterten Vorstand
    b) wenn mindestens 20% der Mitglieder schriftlich eine Einberufung fordern.

    Sie fasst Beschlüsse über etwaige Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins.
    Mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten  wird über Änderungen der Satzung sowie über Auflösung des Vereins entschieden.
    Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

    Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Geschäftsführer auf Veranlassung des Erweiterten Vorstandes mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

    Stimmberechtigt sind mit je einer Stimme die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§  11 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlungen und die gefassten Beschlüsse ist vom Geschäftsführer oder seinem Stellvertreter eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Gefasste Beschlüsse aller Vereinsorgane werden in ein Beschlussbuch aufgenommen.

 

§  12 Jugendabteilung

Die Vereinsjugendversammlung wählt einen Vereinsjugendausschuss, der

  1. seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung erfüllt.
  2. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
  3. Die Jugendkasse wird vom Vereinskassierer separat geführt und von den Vereinskassenprüfern geprüft.

 

§  13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§  14 Auflösung

Im Falle einer von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossenen Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Kamen mit der Auflage, dieses für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§  15 Schlichtungsausschuss

Streitigkeiten persönlicher Art zwischen Mitgliedern, die aus dem Vereinsverhältnis entspringen, sollen durch einen Schlichtungsausschuss bereinigt werden. Das Schiedsgericht wird im Einzelfall so gebildet, dass jeder Streitteil einen Schlichter aus den Reihen des Vereins entsendet und diese Schiedsrichter ein Vorstandsmitglied zum Obmann wählen. Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

Kamen, den 11. Februar 1966
Kamen, den 21. August 1974
Kamen, den 03. Februar 1977
Kamen, den 21. Oktober 1977
Kamen, den 13. Februar 1987

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03. Februar 1977 und 21. Oktober 1977 ist die Satzung geändert. Die Änderung wurde am 20. Februar 1978 unter Nummer 0010 in das Vereinsregister eingetragen.

Schnitzler

Justizangestellte

Als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. Februar 1987 wurde die Satzung in den §§ 2 (Jugendordnung), 5, 8 (Wahl des Jugendwartes), 12 (Jugendabteilung) geändert. Die Änderung wurde am 01. Februar 1988 unter der Nummer 6 in das Vereinsregister eingetragen.

Auf Anordnung

Düchting

Justizangestellte

 

Jugendordnung

§  1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des Zucht-, Reit- und Fahrvereins Kamen sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

 

§  2 Aufgaben

Die Jugendabteilung des R.V. Kamen führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Aufgaben der Jugendabteilung des R.V. Kamen sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates:
a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
d) Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung
e) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen
f) Pflege der internationalen Verständigung

 

§  3 Organe

Organe der Jugend des Zucht-, Reit- und Fahrverein Kamen sind:
a) die Vereinsjugendversammlung
b) der Vereinsjugendausschuss

 

§  4 Vereinsjugendversammlung

a) Die Vereinsjugendversammlung sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend des R.V. Kamen. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.

b) Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind:
   b.1) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.
   b.2) Entgegennahme der Berichte des Vereinsjugendausschusses und des Kassenabschlusses des   Kassierers.
   b.3) Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes.
   b.4) Entlastung des Vereinsjugendausschusses.
   b.5) Wahl des Vereinsjugendausschusses.
   b.6) Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreis-/Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.
   b.7) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

c) Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird 2 Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang einberufen. Sie findet mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung des R.V. Kamen statt. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugendversammlung oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss eine außerordentliche Vereinsjugendversammlung innerhalb von 2 Wochen mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen stattfinden.

d) Die Vereinsjugendversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.

e) Bei Abstimmung und Wahlen reicht die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmberechtigt sind Mitglieder vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.

f) Die Mitglieder der Jugendabteilung haben eine nicht übertragbare Stimme.

 

§  5 Vereinsjugendausschuss

a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
    a.1) dem Jugendwart und seinem Stellvertreter
    a.2) zwei Jugendvertretern
    a.3) dem Schriftführer
    a.4) dem Voltigierbeauftragten 
    a.5) zwei Beisitzern

b) Der Jugendwart vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Jugendwart und sein Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.

c) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von der Vereinsjugendversammlung auf ein Jahr gewählt und bleiben bis zu Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt. Ausgenommen hiervon sind die Mitglieder unter a.1), diese werden auf  2 Jahre gewählt. Die Wahl des Jugendwartes und dessen Vertreter wird nicht gleichzeitig sondern alljährlich im Wechsel vorgenommen.

d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Die Beschlüsse sind schriftlich dem Vorstand des Vereins vorzulegen.

f) Die Sitzung des Vereinsjugendausschusses findet nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine  Sitzung innerhalb von 2 Wochen einzuberufen.

g) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

h) Der Vereinsjugendausschuss entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

i) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

 

§  6 Wettkampfordnung

Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN). Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.

 

§  7 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Vereinsjugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Betriebs- und Reitordnung

Betriebs- und Reitordnung des Zucht-, Reit- und Fahrvereins Kamen e.V. 

I. Allgemeines

  1. Zu den Anlagen gehören: Die Stallungen, alle weiteren Räume, die Reithallen, der Außenplatz, die Weiden und allen Nebenflächen incl. PKW- und Anhängerstellplätze
  2. Unbefugten ist das Betreten der Stallungen, der Sattel- und Futterkammern und aller sonstigen Räume nicht gestattet
  3. Anträge, Anfragen und Beschwerden sind schriftlich und nicht anonym an den Vorstand des Vereins –nicht an das Stallpersonal- zu richten.
  4. Das Rauchen in den Stallungen und Futterräumen ist verboten.
  5. Die am Aushang angegebenen Betriebsruhezeiten sind einzuhalten.
  6. Hunde sind auf der Reitanlage an der Leine zu führen.
  7. Die Reitlehrer und Übungsleiter leiten den Reitbetrieb und sind für alle Fachfragen des Reitbetriebes zuständig.
  8. Das Erteilen von Reitunterricht in Gruppen (mehr als 2 Reiter) auf dem Vereinsgelände ist nur durch die vom Verein offiziell beschäftigten Reitlehrer und Übungsleiter in den dafür ausgewiesenen Reitstunden erlaubt. Das Erteilen von Gruppenunterricht durch andere private Reitlehrer und Übungsleiter ist untersagt. Das Erteilen von privatem Unterricht ist in den Reithallen nur erlaubt, wenn sich in den Hallen nicht mehr als drei andere Reiter befinden.
  9. Das Stallpersonal darf nur im Rahmen der ihm vom Verein erteilten Anweisungen zu Aufgaben herangezogen werden.
  10. Alle, nicht in den Vereinsstallungen untergebrachten Pferde können nur mit Genehmigung des Vereins auf der Anlage gearbeitet werden. Hierfür wird je Pferd eine jährliche Gebühr (Anlagennutzung) erhoben. Die Anlage kann dreimal probeweise genutzt werden, danach ist die jährliche Gebühr (oder weiterhin die Einzelanlagennutzung in Höhe von 10,00 Euro) zu entrichten
  11. Wer trotz Verwarnung gegen die Betriebs- und Reitordnung verstößt, kann von der Benutzung der Anlagen ausgeschlossen werden.
  12. Der Verein haftet nicht für Unfälle, Verluste und Schäden irgendwelcher Art, die insbesondere durch Schul- oder Privatpferde, Diebstahl, Feuer oder andere Ereignisse gegenüber Personen, Pferden oder anvertrautem Gut (z.B. Sattelzeug, Anhänger ect.) verursacht werden oder sonst an privatem Eigentum der Besucher entstehen, soweit der Verein nicht gegen solche Schäden versichert ist oder soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Vereins, seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder irgendwelcher sonstiger Hilfspersonen beruhen.
  13. PKW ohne Anhänger sind auf den Parkflächen vor der Halle I (Straßenseite) abzustellen.
  14. Anhänger mit Zugfahrzeug sowie Transporter sind an den vorgesehenen Stellen (zwischen Halle 1 und Halle 2) zu parken.

 

II. Pensionspferde

  1. Der Verein vermietet Boxen für die Unterstellung von Pferden und Ponys einschl. Fütterung. Für die Einstellung von Pensionspferden ist ein besonderer Einstellungsvertrag abzuschließen. Diese Betriebsordnung ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Einstellungsvertrages.
  2. Die Preise für die Unterstellung von Pensionspferden/ponys einschließlich ihrer Staffelung sowie die Anlagennutzung und der Aktivenbeitrag ergeben sich aus der Beitragsordnung.
  3. Treten im Stall Seuchen oder ansteckende Krankheiten auf, so ist der Verein berechtigt, nach Anhörung von mindestens 2 Tierärzten alle zum Schutz der Pferde erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Widersetzen sich Pferdebesitzer diesen Anordnungen, so kann der Verein die sofortige Entfernung ihrer Pferde verlangen.
  4. Für eingestellte Pensionspferde/ponys sind vom Halter angemessene Tierhalterhaftpflichtversicherungen abzuschließen und ausreichender Impfschutz nachzuweisen.
  5. Die vorgesehenen Pferdeweiden können nach Vertragsabschluss mit dem Verein auf eigenes Risiko genutzt werden. Die Pflege haben die Nutzer durchzuführen.

 

III. Reitordnung

  1. Die Reitanlagen stehen grundsätzlich gemäß Zeitplan (laut Aushang) zur Verfügung. Machen besondere Veranstaltungen, wie Turniere, Lehrgänge, Reparatur-oder Wartungsarbeiten usw. es erforderlich, die Reitanlagen für den allgemeinen Reitbetrieb zu sperren oder einzuschränken, so wird das durch Anschlag bzw. mithilfe digitaler Medien bekannt gegeben.
  2. Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren dürfen nicht ohne Aufsicht eines Erwachsenen reiten.
  3. Einzelreiter können nicht zu Zeiten reiten, die Unterrichtsstunden vorbehalten sind. Während der Unterrichtsstunden ist den Anweisungen der Reitlehrer/Übungsleiter Folge zu leisten.
  4. Longieren und laufen lassen der Pferde ist nur in Halle II zulässig, wenn der allgemeine Reitbetrieb nicht gestört wird. Bei mindestens 3 Reitern in der Bahn darf grundsätzlich nicht longiert werden. Dabei geht longieren vor laufen lassen.
  5. Vor Betreten und Verlassen der Reitbahn hat der Reiter auf sich aufmerksam zu machen („Tür frei? – ist frei!“). Das Aufsitzen erfolgt nicht auf der Stallgasse.
  6. Halten und Schritt auf dem Hufschlag sind untersagt, wenn mehr als ein Reiter die Bahn benutzt. Der Hufschlag ist stets für Trab- und Galoppreiten freizumachen; hierbei ist ein Zwischenraum von 2,50 m (drei Schritte) einzuhalten.
  7. Wird die Bahn von mehreren Reitern benutzt, so ist aus Sicherheitsgründen ein Abstand von wenigstens einer Pferdelänge erforderlich. Beim Überholen wird auf der Innenseite vorbeigeritten. Nach Ermessen ordnet der älteste Reiter nach angemessenem Zeitraum an: „Bitte Handwechsel“. Dieser Anordnung ist sofort Folge zu leisten.
  8. Reiten auf der entgegengesetzten Hand ist nur zulässig, wenn alle Reiter zustimmen. Hierbei ist stets rechts auszuweichen. Die ganze Bahn hat Vorrang vor Zirkel- und Wechsellinien. Springen ist nur nach Anordnung des anwesenden Reitlehrers oder im Einverständnis der weiteren anwesenden Reiter zulässig.
  9. Die Benutzung der Hindernisse ist nur mit Einverständnis des Reitlehrers/Übungsleiters bzw. Vereins zulässig. Sie sind nach Nutzung an ihren Platz zurückzustellen. Für Schäden an den Hindernissen kommt der betreffende Reiter oder Pferdebesitzer selbst auf. Schäden sind sofort zu melden.
  10. Beim Überwinden von Hindernissen ist das Tragen einer splittersicheren Sturzkappe Pflicht. Dies gilt nicht für Stangen, die auf dem Boden liegen.
  11. Außer bei der Springarbeit sind alle Hindernisse außerhalb der Reitbahn aufzubewahren.
  12. Die vorgenannten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Außenanlagen.

 

IV. Reiten im Gelände

  1. Bei Ausritten muss die Reitplakette sichtbar angebracht sein.
  2. Bei Ausritten von Abteilungen ist der Reitlehrer/Übungsleiter oder sein Vertreter (z.B. Berittführer) für Gangart, Tempo, erforderliche Rasten und eine sachgemäße Behandlung der Pferde während des Rittes verantwortlich. Seinen Weisungen ist Folge zu leisten.
  3. Zum Ausschlagen neigende Pferde sind zu kennzeichnen und am Schluss der Gruppe zu reiten.
  4. Im Übrigen gelten für den fairen Reiter im Gelände folgende Gebote:
    Verschaffe dem Pferd täglich hinreichende Bewegung und gewöhne es vor dem ersten Ausritt an die Erscheinungen im Straßenverkehr.
  5. Gewöhne Dein Pferd behutsam an den Straßenverkehr und das Gelände.
  6. Verzichte nicht auf die Sturzkappe.
  7. Kontrolliere den verkehrssicheren Zustand von Sattel und Zaumzeug.
  8. Vereinbare die ersten Ausritte mit anderen Reitern; in der Gruppe ist der Ausritt sicherer.
  9. Sorge für ausreichenden Versicherungsschutz für Dich und das Pferd.
  10. Reite nur auf den nach geltendem Recht hierfür freigegebenen Wegen und Straßen, niemals querbeet, wenn dafür keine besondere Erlaubnis des Eigentümers vorliegt.
  11. Verzichte auf einen Ausritt oder nimm entsprechende Umwege in Kauf, wenn Wege durch anhaltende Regenfälle oder Frostaufbrüche weich geworden sind und nachhaltig Schäden entstehen können.
  12. Melde unaufgefordert Schäden, die immer einmal entstehen können und regele entsprechenden Schadenersatz!
  13. Sei freundlich zu allen, die Dir draußen begegnen. Verschaffe dem Reitsport Sympathien, keine Gegner.

 

Kamen, den 01.04.2020

Beiträge und Nutzungsentgelte (Stand 01.04.2022)

1. Mitgliedsbeiträge

1.1 Passiv

unter 18 Jahre jährlich 25,00 €
über 18 Jahre jährlich 32,00 €

1.2 Aktiv (Aktivenbeitrag)

unter 18 Jahre jährlich 120,00 €
über 18 Jahre jährlich 135,00 €

Bei Eintritt in den Verein wird der Beitrag im ersten Jahr anteilig (monatlich) berechnet.

 

2. Reitstunden (außer Schulpferde)


Die Reitstunden werden monatlich im Voraus bezahlt       

Dressurstunden (mind. 4 max. 6 Teilnehmer)‎

Reitlehrerin Saskia Schaper ‎ pro Stunde 6,00 €
Fremdreiter ‎ pro Stunde 16,00 €
Reitlehrerin Charlotte Lilienbecker pro Stunde 7,00 €
Fremdreiter ‎ pro Stunde 17,00 €

Springstunden (mind. 3 max. 5 Teilnehmer)‎

Reitlehrer Alexander Behler pro Stunde 6,00 €
Fremdreiter ‎ pro Stunde 16,00 €
Reitlehrer Catalin Bors pro Stunde 7,00 €
Fremdreiter ‎ pro Stunde 17,00 €

3. Anlagennutzung

Die Anlagennutzung ist für bis zu drei Pferde/Ponys pro Besitzer jährlich zu zahlen. Ab dem vierten Pferd/Pony ist die Anlagennutzung für diese Pferde/Ponys frei.

1 Pferd 170,00 €
2 Pferde 340,00 €
3 Pferde 510,00 €
vom 01.11. - 31.12. pro Pferd 60,00 €
Fremdreiternutzung pro Tag/Pferd 10,00 €
Fremdreiternutzung mit bereits angemeldetem Pferd pro Tag/Pferd 10,00 €
Vereinseigener Reiter mit fremdem Pferd pro Tag/Pferd 10,00 €

Bei der erstmaligen Anmeldung eines Pferdes wird die Anlagennutzung in dem Jahr anteilig (monatlich) berechnet.

4. Einstallungsentgelte

Boxenmiete Großpferd monatlich 270,00 €
Boxenmiete Großpferd mit Fenster monatlich 295,00 €
Boxenmiete Pony monatlich 245,00 €
Boxenmiete Pony mit Fenster monatlich 270,00 €

Die Futterkosten werden je nach Marktlage angepasst. In der monatlichen Boxenmiete ist das tägliche Misten nicht enthalten.

5. Arbeitsstunden

Arbeitsstundenpflicht besteht für aktive Reiter/innen und Voltigierer ab 14 Jahre, die die Anlage nutzen und im laufenden Kalenderjahr das 14. Lebensjahr vollenden. Die Anzahl der Arbeitsstunden wird jährlich neu festgesetzt (aktuell: 20 Stunden).

Bei der erstmaligen Anmeldung eines Mitgliedes werden die Arbeitsstunden in dem Jahr anteilig (monatlich) berechnet.

Entgelt für nicht geleistete Arbeitsstunden pro Stunde 10,00 €

Wichtig: Bei den Beiträgen handelt es sich um Kalenderjahresbeiträge!!!